Satzung des Homberger Tennisclubs „Grün-Weiß“ e.V.

Stand: 4.2.2007

§ 1 Name, Sitz

Der im März 1931 gegründete Verein führt den Namen Hornberger Tennisclub „Grün-Weiß“ e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 47198 Duisburg-Homberg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Duisburg unter der Nr.: VR 1883 eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports sowie der sportlichen Jugendarbeit.
  2. Dieser Zweck wird u.a. erreicht durch Teilnahme am Sport- und Wettkampfbetrieb, durch Anbieten von Übungsstunden, durch Steigerung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder auf der Grundlage des Amateurgedankens.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Jede Betätigung auf parteipolitischem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • aktive Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht,
  • passive Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht,
  • auswärtige Mitglieder mit aktivem Wahlrecht,
  • jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht nur innerhalb der Jugendvertretung des Vereins,
  • jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Ehrenmitglieder, die sich besonders um die Belange des Vereins verdient gemacht haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
    erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen.
  4. Auswärtige Mitglieder müssen ihren Wohnsitz in einer Entfernung von mindestens 50 km (Luftlinie) von der Platzanlage Im Hakenfeld entfernt sein.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit 3-Monats-Frist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. In
    besonderen Fällen kann der Vorstand den Austritt auch zu einem anderen Zeitpunkt zulassen.
  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Weiterhin
    ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen
    nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
  4. Gegen die Ausschluss Entscheidung des Vorstandes steht dem Vereinsmitglied das Rechtsmittel des Einspruches zu. Über den Einspruch
    entscheidet endgültig der Ehrenrat. Zuvor ist dem Mitglied jeweils Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

§ 6 Aufnahmegebühren Beiträge, Umlagen

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
  2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahrjahr.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens bis Ablauf des 1. Quartals des Geschäftsjahres abgehalten werden.
  3. Es ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand
    beantragen oder der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt.
  4. Zu den Mitgliederversammlungen ist vorn 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden einzuladen. Der 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, hat die Versammlung zu leiten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich zu versenden (Datum des Poststempels reicht aus). In der Einladung sind Termin, Ort und Tagesordnung bekanntzugeben. Die Tagesordnung wird durch Beschluss des Vorstandes bestimmt Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung bis zum 31.12. des Vorjahres dem Vorstand eingereicht werden. Dieser hat die eingegangenen Anträge mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben,
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit zu fällen. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in der 3/4 sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Andernfalls muss binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Auflösung muss mit 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem in der Mitgliederversammlung gewählten
    Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
  8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr.
    2. Feststellung der Jahresrechnung,
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
    7. Wahl des Vorstandes,
    8. Bestätigung des Jugendvorstandes,
    9. Wahl der Kassenprüfer,
    10. Wahl des Ehrenvorsitzenden,
    11. Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und des Ehrenrates.
  9. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die auf der Mitgliederversammlung anwesend sind oder bei Abwesenheit ihre Bereitschaft zur Übernahme eines Amtes schriftlich erklärt haben.
  10. Erhält bei Personenwahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, so erfolgt in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Es gilt dann der Kandidat als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
  11. Die Mitgliederversammlung vollzieht die ihr satzungsgemäß zustehenden Wahlen auf Antrag in geheimer Abstimmung. Liegt für eine Wahl nur ein einzelner Vorschlag vor, so kann mit einstimmig gefasstem Beschluss durch Zuruf gewählt werden.
  12. Den Mitgliedern der am 29.5.2006 gegründeten Fördergemeinschaft HTC werden die gleichen Rechte eingeräumt, wie die der passiven Mitglieder. Sie erhalten damit auch das Stimmrecht für alle Versammlungen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand ist für die Führung des Vereins zuständig, soweit dieses nach Satzung nicht der Mitgliederversammlung oder bestimmten Funktionsträgern
    zugewiesen ist.
  2. Der Vorstand besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. und 2. Geschäftsführer
    4. dem 1. und 2. Kassenwart
    5. dem 1. und 2. Sportwart
    6. dem 1. und 2. Jugendwart
    7. dem technischen Leiter.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem 1. und 2. Geschäftsführer vertreten und zwar jeweils von zwei Personen gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand ist das gesetzliche Vertretungsorgan gem. § 26 BGB Abs. 2, Satz 1. Er ist zugleich im Innenverhältnis das Geschäftsführungsorgan des Vereins gem. § 27 BGB Abs. 3.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, mit Ausnahme des 1. und 2. Jugendwartes, die von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung
    bestätigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Scheiden mehr als 4 Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode aus, so muss die Ersatzwahl auf einer innerhalb von drei Wochen nach dem Ausscheiden der Mitglieder einzuberufende außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern läuft bis zum Ablauf der Amtszeit des jeweils ausgeschiedenen Mitgliedes.
  5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein ehemaliges Vorstandsmitglied mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder zum Ehrenvorsitzenden des Vereins wählen. Der Ehrenvorsitzende kann an allen Vorstands- und Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
  6. Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind in einer Geschäftsordnung für den Vorstand festzulegen. Diese Geschäftsordnung wird vom Vorstand beschlossen.

§ 11 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Vereinskasse in Bezug auf die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und zur Prüfung der Einhaltung des Haushaltplanes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Gleichzeitig ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das bei dem Ausscheiden eines Kassenprüfers bis zum Ende der ordentlichen Wahlperiode dessen Aufgaben wahrnimmt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei angestrebt werden soll, dass jeweils ein Mitglied bei der Neuwahl des anderen Mitglieds ein weiteres Jahr im Amt verbleibt.

§ 12 Ausschüsse

Der Verein hat folgende Ausschüsse:

  1. den Sportausschuss, der aus folgenden Funktionsträgern bestehen sollte:
  • dem Sportwart (Vorsitzender des Ausschusses
  • dem 2. Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem 2. Jugendwart
  • 2 Beisitzern
  • einem Jugendsprecher

Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch weniger oder andere Vereinsmitglieder als Sportausschuss Mitglieder bestimmen.

2. dem Vergnügungsausschuss, bestehend aus drei bis fünf Vereinsmitgliedern.

§ 13

Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied eines Ausschusses vor Ablauf der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied benennen. Die Amtszeit dieses Mitglieds beläuft sich bis zum Ablauf der Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds. Der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der 1. Geschäftsführer und der Ehrenvorsitzende können an jeder Ausschusssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 14

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit weitere Ausschüsse bilden.

§ 15 Dringlichkeitsanträge

Jedes Vereinsmitglied kann beantragen, dass ein von ihm bezeichneter Antrag mit Dringlichkeit während der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt wird. Die Versammlung entscheidet Ober die Dringlichkeit und die Aufnahme des Verhandlungspunktes mit 2 / 3 Mehrheit. Anträge auf Satzungs- und Beitragsänderungen sind als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen.

§ 16

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Wortlaut vom Protokollführer zu protokollieren. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist danach allen Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen. Das Protokoll muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 17 Die Jugend des Vereins

  1. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Diese werden im Jahresetat festgelegt.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 18 Strafen

Mitglieder, die gegen die Satzung des Vereins verstoßen haben und in sonstiger Weise den Zwecken und Interessen des Vereins zuwiderlaufen oder die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können vom Vorstand mit folgenden Strafen belegt werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. befristeter Ausschluss vom Spiel- und Sportbetrieb bis zu 3 Monaten,
  4. Platzsperre bis zu 3 Monaten,
  5. Ausschluss.

Alle Strafen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes stehen dem Betroffenen Berufung beim Ehrenrat zu. Die Berufung muss schriftlich begründet innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Zugang des Beschlusses dem Vorstand vorliegen, der die Berufung unverzüglich an den Ehrenrat weiterleitet. Der Ehrenrat beschließt abschließend. Dabei ist dem Betroffenen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. Berufungen haben auf die ergangenen Beschlüsse aufschiebende Wirkung. Sind Mitglieder des Vorstandes oder des Ehrenrates direkt selber betroffen, so dürfen sie an den entsprechenden Verhandlungen nicht teilnehmen. Im Ehrenrat ist in diesem Falle eine entsprechende Zahl Ersatzmitglieder hinzuzuziehen.

§ 19 Ehrenrat

Als Berufungsinstanz bei Vereinsausschluss und Strafverfahren wählt die Mitgliederversammlung einen Ehrenrat, bestehend aus: 2 aktiven Vereinsmitgliedern,
3 weiteren Vereinsmitgliedern. Darüber hinaus werden 2 Ersatzmitglieder bestimmt, die bei Ausscheiden eines Ehrenratsmitglieds automatisch in der Reihenfolge ihrer Wahl im Ehrenrat nachrücken. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ehrenrates sein. Zum Ehrenrat können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die mindestens 5 Jahre Mitglieder des Vereins sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Ehrenrates werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.

§ 20 Verbandszugehörigkeit

Der Homberger Tennisclub „Grün-Weiß“ e.V. ist Mitglied des Tennisverbandes Niederrhein. Er kann Mitglied in weiteren Verbänden sein.

§ 21 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an
die Stadt Duisburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports für gemeinnützige Sportvereine im
Stadtgebiet Duisburg-Homberg verwendet werden darf.